Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0211 1(hier: § 93 Abs 1 LAO Stmk statt § 115 Abs 1 BAO)Stammrechtssatz
Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs 1 BAO ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (Hinweis E 18.10.1982, 3748/80, 81/17/0013, 0014). Auch ein Schätzungsverfahren muß jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden (etwa amtswegige Sachverhaltsermittlung bis zur Grenze des Zumutbaren gehend, mit Aufforderung zur Mitwirkung der Partei, Parteiengehör) und die den Prozeß der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlußfolgerungen müssen schlüssig, begründet und nachvollziehbar sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1907).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170368.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010