RS Vwgh 1999/11/22 93/17/0368

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
LAO Stmk 1963 §132 Abs2;
LAO Stmk 1963 §149 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs2;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0211 1(hier: § 93 Abs 1 LAO Stmk statt § 115 Abs 1 BAO)

Stammrechtssatz

Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs 1 BAO ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (Hinweis E 18.10.1982, 3748/80, 81/17/0013, 0014). Auch ein Schätzungsverfahren muß jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden (etwa amtswegige Sachverhaltsermittlung bis zur Grenze des Zumutbaren gehend, mit Aufforderung zur Mitwirkung der Partei, Parteiengehör) und die den Prozeß der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlußfolgerungen müssen schlüssig, begründet und nachvollziehbar sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1907).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170368.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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