RS Vwgh 1999/11/22 94/17/0188

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/27 90/06/0191 2 (hier: Erteilung eines Auftrages zur Einbringung einer Berufung)

Stammrechtssatz

Erteilt ein Bf durch einen Boten den Auftrag, eine Beschwerde einzubringen, so ist es Sache des Bf nachzufragen, ob der Vertreter des Bf die Beschwerde einbringen werde. Betraut der Bf jedoch eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" und kommt dieser Person somit die Funktion eines Vertreters zu, so muß sich der Vertreter, dessen Verschulden dem Vertretenen voll anzulasten ist, darum kümmern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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