RS Vwgh 1999/11/22 96/17/0002

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
LAO Slbg 1963 §50 Abs1 litc;

Rechtssatz

Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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