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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §76 Abs1 litc;Rechtssatz
Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X01Im RIS seit
20.11.2000