RS Vfgh 2000/3/2 V52/99 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
AlVG §39 Abs6
SondernotstandshilfeV §2a

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Bestimmung der Sondernotstandshilfeverordnung über die Beurteilung der Gebührlichkeit der Sondernotstandshilfe anhand des Vorhandenseins geeigneter Kinderbetreuungsmöglichkeiten mangels gesetzlicher Deckung bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Rechtssatz

§2a SondernotstandshilfeV, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. II Nr. 200/1997, war bis 31.12.98 gesetzwidrig.

Für den in den Verordnungsprüfungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (der Erlassung der angefochtenen Bescheide Juni und Juli 1998 in Ansehung von Geburten vor dem 01.07.97) sind auch die geäußerten Bedenken nicht zerstreut worden (siehe Vorerkenntnis E v 10.12.98, V76/98).

Seit 01.01.99 findet die Verordnungsbestimmung jedoch in §39 Abs6 AlVG idF BGBl. I 153/1999, die den ganzen Text ohne weitere Einschränkung seines Anwendungsbereiches in Geltung gesetzt hat, eine solche Deckung. Jedenfalls mit dieser Fassung des §39 AlVG werden zugleich die Bedenken aus dem Blickwinkel der rechtsstaatlichen Anforderungen an Regelungen zerstreut, die das Handeln zweier Verwaltungsbehörden miteinander verbinden (VfSlg. 14.318/1995): Vor dem Hintergrund des nunmehr maßgebenden Schlußsatzes des §39 Abs6 ("in freier Beweiswürdigung zu entscheiden") ist der uneingeschränkte Rechtsschutz jedenfalls gewährleistet.

(Anlaßfälle: E v 10.03.00, B1524/98 und B1598/98 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 52/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.2000 V 52/99 ua

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sanierung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V52.1999

Dokumentnummer

JFR_09999698_99V00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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