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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist es Aufgabe der Vorstellungsbehörde, wenn der Sachverhalt auf Gemeindeebene nicht hinreichend geklärt wurde, das Ermittlungsverfahren selbst durchzuführen, wenn sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz nicht (zur Verfahrensergänzung) aufhebt (Hinweis E 25.7.1990, 87/17/0304).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170432.X01Im RIS seit
20.11.2000