RS Vwgh 1999/11/23 96/18/0144

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/18/0145

Rechtssatz

Es kann keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Beh es unterlassen hat, der Partei den für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Inhalt ihres eigenen Ansuchens zur Stellungnahme vorzuhalten (Hinweis E 25.11.1987, 86/01/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180144.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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