RS Vwgh 1999/11/24 98/03/0048

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
JagdG Tir 1983 §20 litd;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 ist der Zahlungsverzug (nur) Tatbestandsvoraussetzung für die Ermächtigung der Behörde zur Auflösung des Pachtvertrages, wobei dieser rechtsvernichtende Verwaltungsakt (solange) zulässig ist, solange ein Verzug vorliegt (arg.: in Verzug ist). War der Pächter mehr als drei Monate mit der (vollständigen) Bezahlung seines Pachtschillings in Verzug, ist eine Bezahlung des Pachtschillings aber (nachträglich) erfolgt, ist die Behörde zur Auflösung des Pachtvertrages nicht (mehr) ermächtigt. Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für das Verfahren vor der Berufungsbehörde bis zur Erlassung des Berufungsbescheides.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030048.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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