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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 ist der Zahlungsverzug (nur) Tatbestandsvoraussetzung für die Ermächtigung der Behörde zur Auflösung des Pachtvertrages, wobei dieser rechtsvernichtende Verwaltungsakt (solange) zulässig ist, solange ein Verzug vorliegt (arg.: in Verzug ist). War der Pächter mehr als drei Monate mit der (vollständigen) Bezahlung seines Pachtschillings in Verzug, ist eine Bezahlung des Pachtschillings aber (nachträglich) erfolgt, ist die Behörde zur Auflösung des Pachtvertrages nicht (mehr) ermächtigt. Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für das Verfahren vor der Berufungsbehörde bis zur Erlassung des Berufungsbescheides.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030048.X01Im RIS seit
21.02.2002