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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanrechnung von Zeiten eines Doktoratsstudiums auf die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung aufgrund gleichzeitiger anrechenbarer Zeiten bei einem Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die Regelungen der Rechtsanwaltsordnung über die Länge der Ausbildungszeit und der Anrechenbarkeit des DoktoratsstudiumsRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Bestimmungen des §2 Abs4 RAO iVm. §2 Abs2 RAO (jeweils) idF BGBl. 1992/176.
Dem Gesetzgeber der RAO-Novelle BGBl. 1992/176 kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nunmehr (nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13011/1992) in §2 Abs2 RAO erneut eine Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren festlegt und Unterschreitungen dieser Untergrenze durch Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Abs1 bis Abs3 im §2 Abs4 RAO ausschließen will. Er bewegt sich damit nicht nur hinsichtlich der starren Festlegung der Mindestdauer der Ausbildung im Gesamtausmaß von fünf Jahren im (zulässigen) Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfSlg. 13011/1992); für die Gleichheitskonformität des §2 Abs4 im Zusammenhalt mit §2 Abs2 RAO spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Anrechnungsbestimmung des §2 Abs3 Z1 RAO (unter anderem) auch den Zweck erfüllen soll, zeitliche Nachteile, die die Rechtsanwaltsanwärter durch Absolvierung des für die spätere Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vom Gesetzgeber als wertvoll erachteten (aber nicht mehr als zwingend erforderlich angesehenen) Doktoratsstudiums gegenüber jenen Rechtsanwaltsanwärtern in Kauf nehmen müssen, die als Eintragungsvoraussetzung allein das Magisterium nach der Studienordnung BGBl. 1978/140 aufweisen können, zumindest teilweise auszugleichen. Diese zeitlichen Nachteile entfallen bei denjenigen, die in einem bestimmten Zeitraum gleichzeitig mehrere anrechenbare Zeiten im Sinne des §2 Abs1 bis Abs3 RAO erwerben.
Wenn die belangte Behörde im zu B26/99 protokollierten Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Antrag des Beschwerdeführers bereits deswegen abzuweisen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften erlangt hatte, ist ihr - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine grobe Verkennung der Rechtslage iS einer willkürlichen Vorgangsweise vorzuwerfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte Berufsrecht, AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B25.1999Dokumentnummer
JFR_09999697_99B00025_01