RS Vwgh 1999/11/24 96/03/0230

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0231

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde über die Berufung des Bf gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teils durch die Kammer, teils durch das Einzelmitglied des UVS entschieden. Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war in Ansehung der Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes nur die auf das Einzelmitglied entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030230.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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