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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0231Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde über die Berufung des Bf gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teils durch die Kammer, teils durch das Einzelmitglied des UVS entschieden. Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war in Ansehung der Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes nur die auf das Einzelmitglied entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030230.X02Im RIS seit
03.04.2001