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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0231Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2Stammrechtssatz
Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030230.X01Im RIS seit
03.04.2001