RS Vfgh 2000/3/3 B1691/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2000
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Index

31 Bundeshaushalt
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG §10
Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG §3, §4
JN §1
UStG 1972 §12
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme einer dem Finanzminister als belangter Behörde gesetzlich nicht zukommenden Zuständigkeit; Beschwerdelegitimation der Stadtgemeinde Innsbruck gegen einen an eine ihrer Dienststellen (hier: Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck) gerichteten Bescheid gegeben; öffentlich-rechtlicher Charakter der Ausgleichszahlungen und Ersatzleistungen des Bundes im Rahmen der die Mehrbelastungen der Unternehmer durch den Ausschluß vom Vorsteuerabzug ausgleichenden Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem Art137 B-VG und nicht der Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über diese Ansprüche finanzausgleichsrechtlichen Charakters

Rechtssatz

Wenn im Bescheid die "Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten der Stadt Innsbruck" als Bescheidadressat genannt wird, so ist dies zwar verfehlt; gleichwohl ist jedoch seitens der belangten Behörde damit offenkundig die Stadtgemeinde Innsbruck gemeint, die Träger dieser Verwaltungsaufgabe ist. Da der angefochtene Bescheid somit - bei einem solchen Verständnis des Spruchs - der Stadtgemeinde Innsbruck eine Leistungsverpflichtung auferlegt, ist diese zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen wird die "Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadt Innsbruck" verpflichtet, den Erstattungsbetrag des Landes Tirol (§10 Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG) für an die Versicherten ausgezahlte Ausgleichsbeiträge (Ausgleich für Ausschluß vom Vorsteuerabzug) als zu Unrecht empfangen dem Bund rückzuerstatten.

Das Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG sieht einen Rückforderungsanspruch weder ausdrücklich vor, noch trifft es Regelungen darüber, von wem in welcher Form ein solcher Rückforderungsanspruch geltend zu machen wäre.

Da es sich nicht nur bei den Ausgleichszahlungen, sondern auch bei den Ersatzleistungen des Bundes zweifelsfrei um Leistungen handelt, die im öffentlichen Recht wurzeln, weshalb Streitigkeiten um solche Ansprüche auch nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gem. §1 JN fallen, und da auch keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft, hätte der Bund einen allfälligen Rückforderungsanspruch gegen die Stadtgemeinde Innsbruck gem. Art137 B-VG mittels Klage vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Im Hinblick darauf, daß die - gebührenbefreite - beschwerdeführende Stadtgemeinde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, sind ihr gem. §88 VfGG ersatzfähige Kosten nicht erwachsen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzzuweisungen, Zuschüsse, Gesundheitswesen, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Verwaltungsorganisation, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1691.1999

Dokumentnummer

JFR_09999697_99B01691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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