RS Vwgh 1999/11/24 99/01/0421

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997;
AVG §63 Abs5;
MeldeG 1991 §16;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Alleine der Umstand, dass sich der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Postamt einer bestimmten Abgabestelle bereits an einer anderen Abgabestelle aufgehalten habe und dort gemeldet gewesen sei, legt nicht dar, dass die Berufungsbehörde diese ihr nicht bekanntgegebene Änderung der Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal ein österreichweites Melderegister bislang nicht existiert. Die Behörde erster Instanz handelte damit nicht rechtswidrig, dass sie sich mit der Auskunft des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion begnügte, aus der keine neue Abgabestelle hervorkam, und in der Folge die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verfügte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010421.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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