Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997;Rechtssatz
Alleine der Umstand, dass sich der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Postamt einer bestimmten Abgabestelle bereits an einer anderen Abgabestelle aufgehalten habe und dort gemeldet gewesen sei, legt nicht dar, dass die Berufungsbehörde diese ihr nicht bekanntgegebene Änderung der Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal ein österreichweites Melderegister bislang nicht existiert. Die Behörde erster Instanz handelte damit nicht rechtswidrig, dass sie sich mit der Auskunft des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion begnügte, aus der keine neue Abgabestelle hervorkam, und in der Folge die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verfügte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010421.X01Im RIS seit
20.11.2000