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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art15 Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/10/20 99/03/0360 1Stammrechtssatz
Bei der Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 lässt der klare Wortlaut des Gesetzes weder für eine Interessenabwägung dahin, dass öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt werden, noch für eine sinngemäße Anwendung von § 1118 ABGB (qualifizierter Zinsrückstand) Raum. Ihre sachliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit iSd Art 15 Abs 9 B-VG erfährt diese gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Interesse an der geordneten Ausübung des Jagdrechtes, wozu auch die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aus wichtigen Gründen gehört.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung PachtvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030048.X02Im RIS seit
21.02.2002