RS Vwgh 1999/11/24 98/03/0048

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15 Abs9;
JagdG Tir 1983 §20 litd;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/20 99/03/0360 1

Stammrechtssatz

Bei der Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 lässt der klare Wortlaut des Gesetzes weder für eine Interessenabwägung dahin, dass öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt werden, noch für eine sinngemäße Anwendung von § 1118 ABGB (qualifizierter Zinsrückstand) Raum. Ihre sachliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit iSd Art 15 Abs 9 B-VG erfährt diese gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Interesse an der geordneten Ausübung des Jagdrechtes, wozu auch die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aus wichtigen Gründen gehört.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030048.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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