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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Gemäß § 15 StbG 1985 werden NUR die in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Wohnsitzfristen durch näher bezeichnete Umstände (wie zB ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot) unterbrochen. Aber auch für die gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmende Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers ist von Bedeutung, welche Zeiten sich dieser erlaubt oder unerlaubt in Österreich aufgehalten hat. Da für die in diese Gesamtbeurteilung einzubeziehenden Zeiten jedoch nicht der Unterbrechungstatbestand des § 15 StbG 1985 zum Tragen kommt, sind etwa Zeiten erlaubten Aufenthaltes VOR der Verhängung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in die Bewertung des Gesamtverhaltens einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010323.X01Im RIS seit
12.06.2001