RS Vwgh 1999/11/24 96/13/0115

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Unter "Repräsentationsaufwendungen" - die dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen - sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205). Zu den Repräsentationsaufwendungen zählen demnach auch Geschenke an Kunden und deren Mitarbeiter (Hinweis E 22.12.1993, 91/13/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130115.X04

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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