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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/08 96/14/0015 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs 2 KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des § 2 UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, § 3 Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 GP) ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch § 3 Abs 1 Satz 3 KommStG 1993 statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995130185.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014