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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0097 E 17. Dezember 2003Rechtssatz
Die "Tätigkeit" des Postsparkassenamtes beschränkt sich nach § 7 Abs 2 PostSpG 1969 auf die Funktion einer dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Dienststelle, somit einer dienstrechtlich maßgebenden Organisationseinheit der bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes. Bei diesen gesetzlich normierten Gegebenheiten kann aber nicht davon gesprochen werden, dass das Postsparkassenamt der Postsparkasse Bedienstete "zuweist". Mangels "zuweisender" Leistungen des Postsparkassenamtes kann sich auch nicht die Frage stellen, ob die Postsparkasse als "Leistungsempfänger" gezwungen werden kann, die ihr (behaupteterweise vom Postsparkassenamt) "zugewiesenen" Bediensteten anzunehmen. Die Frage kann daher auch nicht verneint und damit das Fehlen einer hoheitlichen Zwangsgewalt des Postsparkassenamtes gegenüber der Postsparkasse nicht als Indiz für die Beurteilung des Postsparkassenamtes als Betrieb gewerblicher Art herangezogen werden. Als entsprechende Dienststelle der Bediensteten der Postsparkasse wird das Postsparkassenamt nicht gegenüber der Postsparkasse, sondern allenfalls gegenüber deren Bediensteten tätig. Darin kann jedoch ungeachtet des Umstandes, dass die Postsparkasse dem Bund die Personalkosten der Dienststelle "Postsparkassenamt" zu ersetzen hat, keine privatwirtschaftliche Tätigkeit (in Art einer Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse) erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130022.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012