RS Vwgh 1999/11/24 96/01/0582

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921

Rechtssatz

Die bekämpften Festnahmen und die Durchsuchung einer Tasche stellen zweifellos Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die dabei gewählte Vorgangsweise der ausführenden Organe kann aber auch den Eindruck von Voreingenommenheit erwecken oder als Diskriminierung aus den in § 5 Abs 1 Richtlinienverordnung angeführten Gründen empfunden werden. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Festnahme und die Durchsuchung ihrer Tasche sowie die Zweitbeschwerdeführerin ihre Festnahme als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpfen, steht somit der Einbringung einer Beschwerde gem § 89 SPG 1991 (Richtlinienbeschwerde) wegen desselben Handelns dieser Organe nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010582.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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