RS Vwgh 1999/11/24 97/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z8 litb;

Rechtssatz

Beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen (vgl § 6 Z 8 lit b EStG 1988). Wie der VwGH in seinem E vom 7.10.1953, 30/51, VwSlg 820 F/1953, ausgesprochen hat, ist der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft zu unter dem anteiligen Gesellschaftskapital liegenden Abfertigungsbeträgen möglicherweise ein vorteilhaftes Rechtsgeschäft. Dieser Vorteil werde aber im Augenblick des Geschäftsabschlusses noch nicht realisiert und sei deshalb auch nicht zu versteuern. Er wäre vielmehr erst dann und nur soweit als Gewinn aus Gewerbebetrieb steuerlich erfassbar geworden, als die quotenmäßigen Anteile an den erworbenen Wirtschaftsgütern wieder umgesetzt, also die Waren veräußert, die Forderungen eingegangen, die Anlagegüter abgestoßen worden wären oder das ganze Unternehmen veräußert worden wäre. Der VwGH hat im zum Erwerb eines Kommanditanteils in seinem E vom 29.1.1974, 1945/73, VwSlg 4638 F/1974, ausgesprochen, es seien die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, soweit diese niedriger sind als der Teilwert. Der Ansatz eines negativen Firmenwertes komme nicht in Betracht. Es besteht kein Anlass, von der dargestellten Auffassung im Geltungsbereich des EStG 1988 abzugehen. Die Auffassung der Abgabenbehörde, es sei bei einer solchen Konstellation der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Gewinn der verbleibenden Gesellschafter zu erfassen, würde darauf hinauslaufen, eine Realisierung des durch den preisgünstig erfolgten Erwerb des ganzen Unternehmens in Aussicht stehenden Vorteil bereits vor den jeweiligen Geschäftsfällen anzunehmen. Ein Gewinn aus dem jeweiligen Geschäftsfall darf aber erst ausgewiesen werden, wenn er durch einen entsprechenden Umsatzakt in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130022.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten