RS Vwgh 1999/11/24 99/03/0305

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO rechtfertigen als besonders grobe Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0290, 23.10.1996, 96/03/0295). Ob der Bewerber um einen Taxilenkerausweis diese Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretungen nicht von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030305.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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