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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Zwangsläufigkeit von Kosten, die mit einer im Hälfteeigentum der Abgabepflichtigen stehenden, vermieteten Liegenschaft in Zusammenhang stehen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei solchen Aufwendungen um Sonderwerbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt. Unter Berücksichtigung des § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 entsprach es damit dem Gesetz, wenn diese (Werbungskosten darstellenden) Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130255.X03Im RIS seit
20.11.2000