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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung der angefochtenenStraferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren durchden Unabhängigen Verwaltungssenat; kein Kostenzuspruch aufgrundZurücknahme der Beschwerde durch die beschwerdeführende GesellschaftSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheiden vom 4. August 2008 hat der Unabhängigerömisch eins. Mit Bescheiden vom 4. August 2008 hat der Unabhängige
Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufungen der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter anderem den Handel mit Pflanzenschutzmitteln betreibt, gegen die gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft ergangenen Straferkenntnisse mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
II. Mit Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Oktober 2008 wurde den vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachten Berufungen stattgegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch II. Mit Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Oktober 2008 wurde den vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachten Berufungen stattgegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in der Folge mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 für klaglos gestellt und zog die Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. August 2008 zurück.
III. Das Beschwerdeverfahren ist somit einzustellen.römisch III. Das Beschwerdeverfahren ist somit einzustellen.
Ein Kostenzuspruch gemäß §88 VfGG kommt nicht in Betracht, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat (vgl. VfSlg. 15.558/1999). Ein Kostenzuspruch gemäß §88 VfGG kommt nicht in Betracht, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat vergleiche VfSlg. 15.558/1999).
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1617.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010