RS Vwgh 1999/11/24 98/13/0022

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
56/02 Verstaatlichte Banken

Norm

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
PostSpG §7 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0097 E 17. Dezember 2003

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist, ist die gesetzliche Definition des § 2 Abs 1 KStG 1988 maßgeblich. Danach ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die - neben anderen Voraussetzungen - ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient. Grundvoraussetzung für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art ist somit, dass sie eine (privatwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130022.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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