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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0097 E 17. Dezember 2003Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist, ist die gesetzliche Definition des § 2 Abs 1 KStG 1988 maßgeblich. Danach ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die - neben anderen Voraussetzungen - ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient. Grundvoraussetzung für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art ist somit, dass sie eine (privatwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130022.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012