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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §281;Rechtssatz
Die von einem "Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft " erbrachten Betreuungsleistungen und Hilfestellungen gegenüber Kranken und Behinderten sind (wenn auch "nur" im Sinn einer Rechtsfürsorge) unter den Begriff der Fürsorge zu subsumieren. Die Tätigkeit des Vereines ist mit der Tätigkeit gewillkürter Vertreter (Rechtsvertreter), die gegenüber ihren Klienten zweifellos entgeltliche Leistungen erbringen, nicht zu vergleichen. Aus dem Umstand, dass die Leistungen, mit denen im gegenständlichen Fall - wenn auch nur in einem Teilbereich des Lebens - für Kranke oder Behinderte gesorgt wird, in einer Information des Bundesministers für Finanzen zum KommStG 1993 nicht ausdrücklich genannt sind, kann die Beh schon deshalb nichts gewinnen, weil sie zu Recht einräumt, dass dieser Information keine normative Bedeutung zukommt und darin auch nur eine beispielsweise Aufzählung enthalten ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995130185.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014