RS Vwgh 1999/11/24 95/13/0185

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §281;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §8 Z2;
UbG §13;
UStG 1972 §2;
VSPBG 1990 §8 Änderung des gesetzlichen Kurztitels mit Wirksamkeit 1.7.2007 (vgl. BGBl. I Nr. 92/2006);
VwRallg;

Rechtssatz

Die von einem "Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft " erbrachten Betreuungsleistungen und Hilfestellungen gegenüber Kranken und Behinderten sind (wenn auch "nur" im Sinn einer Rechtsfürsorge) unter den Begriff der Fürsorge zu subsumieren. Die Tätigkeit des Vereines ist mit der Tätigkeit gewillkürter Vertreter (Rechtsvertreter), die gegenüber ihren Klienten zweifellos entgeltliche Leistungen erbringen, nicht zu vergleichen. Aus dem Umstand, dass die Leistungen, mit denen im gegenständlichen Fall - wenn auch nur in einem Teilbereich des Lebens - für Kranke oder Behinderte gesorgt wird, in einer Information des Bundesministers für Finanzen zum KommStG 1993 nicht ausdrücklich genannt sind, kann die Beh schon deshalb nichts gewinnen, weil sie zu Recht einräumt, dass dieser Information keine normative Bedeutung zukommt und darin auch nur eine beispielsweise Aufzählung enthalten ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995130185.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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