Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §44 Abs1;Rechtssatz
Gegen § 44 Abs 1 letzter Satz AsylG 1997 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In den dieser Übergangsbestimmung unterliegenden Fällen bleibt es nämlich genauso wie in den nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AsylG und des FrG 1997 - welche verfassungsrechtlich nicht als bedenklich erachtet wurde - entschiedenen Fällen dabei, die Non-Refoulement-Prüfung im fremdenrechtlichen Verfahren (§ 75 FrG 1997) durchzuführen und nicht bereits in das Asylverfahren vorzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010280.X02Im RIS seit
20.11.2000