RS Vwgh 1999/11/24 96/13/0115

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;

Rechtssatz

Wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon auszugehen ist, dass vom Abgabepflichtigen ein außergewöhnlicher und in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt behauptet worden ist, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, an der Aufklärung des Sachverhaltes in einem erhöhten Ausmaß mitzuwirken (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130115.X02

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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