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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon auszugehen ist, dass vom Abgabepflichtigen ein außergewöhnlicher und in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt behauptet worden ist, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, an der Aufklärung des Sachverhaltes in einem erhöhten Ausmaß mitzuwirken (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130115.X02Im RIS seit
09.01.2002