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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
AsylG 1991 §13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0606 98/01/0607 98/01/0608 98/01/0610Rechtssatz
Bei § 25 AsylG 1997 handelt es sich, wie nach Wortlaut und Einordnung im mit "Verfahren" übertitelten vierten Abschnitt des AsylG 1997 unschwer erkennbar, um eine rein verfahrensrechtliche Norm, die einzig die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) im Asylverfahren regelt, die jedoch keine Rückschlüsse auf andere Regelungsbereiche (im Besonderen auf das Verständnis des Begriffs "minderjährig" als Tatbestandselement der Asylerstreckung) zulässt. Zu § 13 AsylG 1991, der Vorgängerbestimmung des § 25 AsylG 1997, haben das die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNR 18.GP, 18) ausdrücklich festgehalten; demnach ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig, dass diese Regelung ausschließlich für das Asylverfahren gelte, während für alle anderen Rechtsbereiche die einschlägigen Regelungen des IPRG und des ABGB unberührt blieben. Die dabei insbesondere ins Treffen geführte Wortfolge "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" findet sich wortgleich in § 25 Abs 1 AsylG 1997. Auch für die neue Rechtslage kann daher nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010605.X01Im RIS seit
03.04.2001