RS Vfgh 2000/3/4 G155/99, V83/99

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Veröffentlicht am 04.03.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Krnt KAO 1992 §4 Abs3
Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. LGBl 153/1992 §4

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung der Krnt Krankenanstaltenordnung und der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung des Krnt Landes-Krankenanstaltenplans betreffend eine Bedarfsprüfung auch für private nicht gemeinnützige Krankenanstalten wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

§4 Abs3 Krnt KAO 1992, LGBl 2/1993, war verfassungswidrig. §4 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl 153/1992, war gesetzwidrig.

Der durch das Bewilligungsregime der Krnt KAO 1992 und des Krnt Krankenanstaltenplanes bewirkte Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Bewilligungswerbern ist unzulässig, weil auch private, nicht gemeinnützige, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geführte Krankenanstalten in eine bedarfsorientierte Krankenanstaltenplanung miteinbezogen werden.

Darin liegt ein verfassungswidriger Konkurrenzschutz für bereits bestehende, erwerbswirtschaftlich geführte private Krankenanstalten gegenüber entsprechenden, neu zu errichtenden Krankenanstalten (vgl VfSlg 13023/1992).

(Anlaßfall: E v 15.03.00, B2742/96).

Entscheidungstexte

  • G 155/99,V 83/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2000 G 155/99,V 83/99

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G155.1999

Dokumentnummer

JFR_09999696_99G00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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