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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung der Krnt Krankenanstaltenordnung und der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung des Krnt Landes-Krankenanstaltenplans betreffend eine Bedarfsprüfung auch für private nicht gemeinnützige Krankenanstalten wegen Verstoßes gegen die ErwerbsausübungsfreiheitRechtssatz
§4 Abs3 Krnt KAO 1992, LGBl 2/1993, war verfassungswidrig. §4 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl 153/1992, war gesetzwidrig.
Der durch das Bewilligungsregime der Krnt KAO 1992 und des Krnt Krankenanstaltenplanes bewirkte Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Bewilligungswerbern ist unzulässig, weil auch private, nicht gemeinnützige, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geführte Krankenanstalten in eine bedarfsorientierte Krankenanstaltenplanung miteinbezogen werden.
Darin liegt ein verfassungswidriger Konkurrenzschutz für bereits bestehende, erwerbswirtschaftlich geführte private Krankenanstalten gegenüber entsprechenden, neu zu errichtenden Krankenanstalten (vgl VfSlg 13023/1992).
(Anlaßfall: E v 15.03.00, B2742/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, KrankenanstaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G155.1999Dokumentnummer
JFR_09999696_99G00155_01