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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921Rechtssatz
Da die Säumnisbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin wegen Nichterledigung einer Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen wurde, hat diese Beschwerdeführerin im hg. Verfahren, Zl. 96/01/0582, 0583, 0584, der belangten Behörde einen Betrag von S 4565,-- für den Schriftsatz- und den Vorlageaufwand zu ersetzen. In allen übrigen Fällen war die belangte Behörde aufgrund ihrer Säumnis zum Aufwandersatz zu verpflichten. Den Beschwerdeführerinnen steht der Ersatz für den Schriftsatzaufwand für jede Beschwerde insgesamt nur einmal zu, wenn sie auch mit jeder Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag geltend machen, über den die belangte Behörde auch mit mehreren Bescheiden hätte absprechen können (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 712). Hinsichtlich der zu den hg. Zlen 96/01/0582, 0583, 0584 protokollierten Beschwerde gebührt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin daher gemeinsam ein Schriftsatzaufwand von S 12500,-- sowie zwei Drittel der verzeichneten Stempelgebühren von S 420,--, das sind S 280,-- (weil sich - mangels Anhaltspunkten für eine andere Aufteilung - ein Drittel dieser Gebühren auf die zurückgewiesene Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin bezieht), insgesamt somit ein Betrag von S 12780,--. Hinsichtlich der zu den hg. Zlen 96/01/0765, 0919, 0920, 0921 protokollierten Beschwerde gebührt den drei Beschwerdeführerinnen zusammen der Schriftsatzaufwand von S 12500,-- und die verzeichneten Stempelgebühren von S 420,--, insgesamt somit ein Betrag von S 12920,--. Das darüber hinausgehende Kostenbegehren war abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010582.X05Im RIS seit
05.04.2001