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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Nach § 90 ABGB idF vor dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 125/1999, sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Daraus ergibt sich aber keine rechtliche Verpflichtung der Ehefrau zur persönlichen Haftung für Kreditengagements des Ehemannes im Ausmaß von S 6 Mio (aufwärts), zumal die Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren (und in der Beschwerde) keine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse dargetan hat, welche eine entsprechende Haftungsübernahme als zumutbar iSd § 90 ABGB erscheinen ließe. Auf das hg Erkenntnis vom 16.1.1991, 90/13/0062, beruft sich die Abgabepflichtige in diesem Zusammenhang schon deshalb zu Unrecht, weil eine Darlehensaufnahme von S 250.000,-- (wie sie dem damaligen Beschwerdefall zu Grunde lag) mit der Übernahme einer persönlichen Haftung fürKreditengagements in der im Beschwerdefall vorliegenden Größenordnung nicht zu vergleichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130255.X02Im RIS seit
20.11.2000