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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §177 Abs1 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921Rechtssatz
Voraussetzung für die Festnahme aufgrund § 177 Abs 1 Z 2 StPO ist das Bestehen eines konkreten Tatverdachtes, dass also bestimmte Tatsachen bekannt sind, aus denen mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise, ein Tatverdacht abgeleitet werden kann (Hinweis E VfGH vom 7. 10. 1991, B 1838, 1849/88, VfSlg 12849). Die einzige den einschreitenden Beamten bekannte Tatsache war, dass der der Zuhälterei Verdächtige versucht hat, die Beschwerdeführerinnen von Aussagen in dieser Angelegenheit abzuhalten, was jedoch nicht ausreicht, den konkreten Verdacht zu begründen, die Beschwerdeführerinnen seien Mittäterinnen in Bezug auf das dem Verdächtigen vorgeworfene Delikt (Hinweis E VfGH vom 13. 6. 1989, B 142/88, VfSlg 12050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010582.X01Im RIS seit
05.04.2001