RS Vwgh 1999/11/24 96/13/0115

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, § 8, Rz 41 f). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist dabei die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Ist diese Person nicht ein Anteilsinhaber, so sind auch sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig. Auch beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann nicht von vornherein vom Vorliegen eines solchen Naheverhältnisses ausgegangen werden. Vielmehr muss auch in Fällen, in denen der nicht beteiligte Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft Zuwendungen erhalten hat, ein (ausnahmsweise) dieses Naheverhältnis begründender Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130115.X03

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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