RS Vwgh 1999/11/24 96/01/0582

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
SPG 1991 §31;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §89 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG und § 88 Abs 1 SPG 1991 zielt darauf ab, angefochtene Verwaltungshandlungen als rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen (siehe § 67c Abs 3 AVG). Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gem § 89 SPG 1991 handelt es sich hingegen um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insb jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind - geltend gemacht wird. Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Richtlinienbeschwerde wegen eines bestimmten Handelns von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur erhoben werden kann, wenn nicht wegen desselben Handelns eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich ist, existiert nicht. Auch die Erläuterungen zur RegV (148 Blg NR, 18. GP, Seite 54) nennen als Voraussetzung für eine Richtlinienbeschwerde nur, dass eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom unabhängigen Verwaltungssenat gem § 89 Abs 1 SPG 1991 zugeleitet wurde (Hinweis E VwGH vom 2. 6. 1998, 97/01/0278, 0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010582.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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