RS Vfgh 2000/3/6 B377/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AlVG §47 Abs1
AlVG §51 Abs2
DSG §1
PostsparkassenG 1969 §2 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Post und Telekom Austria AG gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin angesichts der hoheitlichen Natur des als Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz gewerteten Handelns im Zuge der Auszahlung von Arbeitslosengeld

Rechtssatz

In die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin vermöchte der bescheidmäßige Abspruch nur dann einzugreifen, wenn das von der belangten Behörde als Verstoß gegen §1 DSG gewertete Handeln nicht hoheitlicher Natur war. Erfolgte hingegen dieser Verstoß im Zuge hoheitlichen Handelns, so kommt weder dem betreffenden Organ noch dessen Rechtsträger - der Beschwerdeführerin - die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den diese Feststellung treffenden Bescheid der Datenschutzkommission zu (VfSlg. 11.359/1987, 12.786/1991; VwSlgNF 12.230 A/1986).

Die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen §1 Abs1 DSG zur Last gelegte "Verwendung von rosa Abholscheinen zur Benachrichtigung vom Zurverfügungstehen des Arbeitslosengeldes beim Postamt und zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes und Einrichtung von eigens gekennzeichneten Schaltern zur Abholung des Arbeitslosengeldes beim Postamt" erfolgte im Zuge der Mitwirkung der PTA an der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, wie sich insbesondere aus §47 Abs1 AlVG ergibt hoheitlicher Natur. Die Auszahlung des im Einzelfall gebührenden Arbeitslosengeldes hat gemäß §51 Abs2 AlVG über die Österreichische Postsparkasse AG zu erfolgen, die sich dabei gemäß §2 Abs1 des PostsparkassenG 1969 der PTA bedient. Im Hinblick darauf geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass das Handeln sowohl der in Betracht kommenden Organe der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch der PTA nicht diesen Rechtsträgern des Privatrechtes, sondern durch die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Bund zuzurechnen ist und die genannten Organe der Postsparkasse Aktiengesellschaft bzw. der PTA dabei auch den Weisungen dieser Behörde unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen Rechtslage - gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen - ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass das hier in Rede stehende, von der belangten Behörde als Verstoß gegen §1 Abs1 DSG gewertete Handeln der PTA hoheitlicher Natur war.

Entscheidungstexte

  • B 377/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2000 B 377/98

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Datenschutz, Sparkassen, Post- und Fernmelderecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B377.1998

Dokumentnummer

JFR_09999694_98B00377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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