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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 gebotene Persönlichkeitsprüfung gilt auch für Verstöße gegen Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (Hinweis E 8.3.1999, 98/01/0255). Auch fahrlässig begangene Delikte im Straßenverkehr sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010323.X02Im RIS seit
12.06.2001