RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs2;
BAO §276;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §97;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Zustellung der Bescheidbegründung ist der Bescheid zwar noch nicht erlassen. Aus der Bescheidbegründung ersieht die Partei aber bereits, dass das Finanzamt von seiner im Ermessen liegenden Befugnis auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch macht und in welcher Weise es die Entscheidung trifft. Ein nach Zustellung der Begründung zur Berufungsvorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes und verhindert auch nicht, dass sich der Berufungswerber mit dem - in der Begründung erläuterten - Inhalt der Entscheidung auseinander setzt.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150136.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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