RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0365

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3Q E01405000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177 impl;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
EURallg;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:96/16/0256 B 18. Dezember 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0439 14. Oktober 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/20 99/10/0069 2(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Kostenersatzrecht des VwGG bildet keine Grundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Aus der Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit. Eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung, die einen Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof begründet, besteht nicht. Ebensowenig kennt das Kostenersatzrecht des VwGG, das eine abschließende Regelung darstellt, einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die ihr auf Grund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten und Behörden entstanden sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160365.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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