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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177 impl;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:96/16/0256 B 18. Dezember 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0439 14. Oktober 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/20 99/10/0069 2(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Kostenersatzrecht des VwGG bildet keine Grundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Aus der Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit. Eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung, die einen Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof begründet, besteht nicht. Ebensowenig kennt das Kostenersatzrecht des VwGG, das eine abschließende Regelung darstellt, einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die ihr auf Grund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten und Behörden entstanden sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160365.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012