RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §55a;
EheG §81;
GrEStG 1987 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/11/25 99/16/0064 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.4.1999, 98/16/0241) können auch betreffend Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen im Einzelfall Gegenleistungen für die Übertragung von Liegenschaften (bzw Liegenschaftsteilen) ermittelbar sein. Insb dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) gedacht ist, ist diese Gegenleistung und nicht der Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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