RS Vwgh 1999/11/25 98/06/0221

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1;

Rechtssatz

In diesem Verfahren ist die Frage strittig, ob, gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Umständen bei einem Verlangen des Eigentümers auf Ablösung des gesamten Grundstückes der in Anschlag gebrachte Wert des gesamten Grundstückes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wobei der Beschwerdefall weiters dadurch gekennzeichnet ist, dass die Enteigneten ihren Behauptungen zufolge ihren Einlösungsantrag deshalb nicht mehr aufrecht erhalten hatten, weil der Enteignungswerber seinen Antrag entsprechend eingeschränkt hatte. Anknüpfend an die im Erkenntnis vom 14.4.1994, 93/06/0231, dargelegten Grundsätze ist vorliegendenfalls das hypothetische Schicksal des Einlösungsbegehrens der Enteigneten zu prüfen, näherhin zu prüfen, ob und inwieweit es dann, wenn der Enteignungswerber seinen Antrag nicht eingeschränkt hätte, zu einer Einlösung des gesamten Grundstückes gekommen und welcher Entschädigungsbetrag hiefür zuerkannt worden wäre. Dieser (fiktive) Entschädigungsbetrag ist sodann als Bemessungsgrundlage zugrundezulegen, sofern nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060221.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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