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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0122 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs 1 BAO vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BA0 keine dem § 273 Abs 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält. Die Neufassung des § 276 BAO durch die Novelle 1980/151 hat daran nichts geändert, der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150136.X02Im RIS seit
11.07.2001