RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs2;
BAO §276 Abs1;
BAO §97;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0122 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs 1 BAO vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BA0 keine dem § 273 Abs 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält. Die Neufassung des § 276 BAO durch die Novelle 1980/151 hat daran nichts geändert, der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150136.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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