RS Vwgh 1999/11/25 98/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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27/01 Rechtsanwälte
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1;
RAT §23 Abs3;
RAT §23 Abs5;

Rechtssatz

Den bf Enteigneten würde dann, wenn man von der von der belangten Behörde zugrundegelegten Bemessungsgrundlage ausgehen würde, der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RAT im Ausmaß von 60 % (der doppelte Einheitssatz im Sinne des Abs 5 RAT daher im Ausmaß von 120 %) gebühren (die maßgebliche Wertschwelle belief sich im damaligen, nun beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemäß der Novelle BGBl Nr 1989/343 auf S 100.000,--). Darauf hätte die belangte Behörde von Amts wegen Bedacht nehmen müssen, was aber in Verkennung der Rechtslage unterblieb. Das Vorbringen der belangten Behörde, die bf Enteigneten hätten in ihrer Kostennote lediglich 50 % bzw 100 % Einheitssatz begehrt, weshalb ein höherer Zuspruch schon aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre, ist unzutreffend, weil die belangte Behörde dabei übersieht, dass die bf Enteigneten bei der von ihnen zugrundegelegten Bemessungsgrundlage rechtens ja nur einen Einheitssatz von 50 % bzw 100 % ansprechen konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060221.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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