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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §1;Rechtssatz
Eine Überschuldung iSd § 9 Abs 2 Z 1 KVG liegt vor, wenn die Schulden den (wahren) Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen; ein Verlust am Nennkapital (Stammkapital) ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen Vermögen (Bruttovermögen) und Schulden (Reinvermögensaldo) niedriger ist als das Gesellschaftskapital. Maßgebend für die Bewertung (sowohl der Schulden als auch der Vermögenswerte) sind die Vorschriften des ersten Teiles des BewG 1955 (Hinweis E 16.12.1993, 92/16/0025, VwSlg 6847F/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160197.X01Im RIS seit
21.02.2002