RS Vwgh 1999/11/25 98/20/0523

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;

Beachte

Siehe jedoch: 99/20/0604 E 16. April 2002 RS 3; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 2; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 3; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 4; 2001/01/0019 E 12. November 2002 RS 2; 2001/01/0197 E 22. Oktober 2002 RS 1; 2000/20/0475 E 21. November 2002 RS 1; 2000/20/0562 E 21. November 2002 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5 (hier betreffend das AsylG 1997; hier brachte ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit vor, als Kurde wegen Wehrdienstverweigerung im Irak vom November 1989 bis März 1991 inhaftiert gewesen zu sein; er sei dort geschlagen worden, man habe ihn am Fuß mit einer Zigarette verbrannt und ihn auf den Kopf geschlagen; er habe den Militärdienst aus politischer Überzeugung verweigert, habe für diese Überzeugung gelitten und hätte auch jetzt noch (ergänze: im Falle seiner Rückkehr) mit schwer wiegenden Folgen zu rechnen)

Stammrechtssatz

Der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der früheren "SFRJ") hat vorgebracht, den Wehrdienst deshalb verweigert zu haben, weil er als Angehöriger der jahrelang von den Serben unterdrückten albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit den Serben gegen die Kroaten Krieg führen wolle. Er fürchte deshalb "eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wenn nicht die Todesstrafe". Damit hat er keine Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung geltend gemacht. Für eine solche bieten auch Äußerungen internationaler Organisationen zur Lage im Heimatland des Asylwerbers und in (anderen) Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien keinen Anhaltspunkt. Er macht aber aus dem Zusammenhang gerade zwischen seiner Einberufung zum Militärdienst (und seiner Eigenschaft) als Angehöriger der von den Serben unterdrückten albanischen Nationalität im Kosovo den Asylgrund der Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Nationalität geltend. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen darüber anstellen müssen,

a) welche Praxis seitens der Behörden im Heimatland des Asylwerbers betreffend die Einberufung von Wehrpflichtigen albanischer Nationalität im Vergleich zur Einberufung von Angehörigen anderer Volksgruppen, insbesondere der serbischen gepflogen wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst an sich, als auch hinsichtlich der Umstände, unter denen der Militärdienst abzuleisten ist, und

b) welche Praxis seitens der Behörden im Heimatland des Asylwerbers betreffend die gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure verhängten Sanktionen einerseits in bezug auf Angehörige der albanischen Nationalität und andererseits in bezug auf Angehörige anderer Volksgruppen, insbesondere der serbischen geübt wird (sogenannter sekundärer Verfahrensmangel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200523.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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