RS Vwgh 1999/11/25 96/07/0186

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Da zwischen der Entscheidung über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung einer Maßnahme und dem Begehren auf Bewilligung der gesetzten Maßnahme nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG herrscht (Hinweis E 13.11.1997, 97/07/0035), steht dem Adressaten eines auf Begehren eines Betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages verfahrensrechtlich auch die Möglichkeit offen, nachträglich einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der von einem solchen, auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages betroffenen Anlage einzubringen (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070186.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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