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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Da zwischen der Entscheidung über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung einer Maßnahme und dem Begehren auf Bewilligung der gesetzten Maßnahme nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG herrscht (Hinweis E 13.11.1997, 97/07/0035), steht dem Adressaten eines auf Begehren eines Betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages verfahrensrechtlich auch die Möglichkeit offen, nachträglich einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der von einem solchen, auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages betroffenen Anlage einzubringen (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070186.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012