RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0090

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0091

Rechtssatz

Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070090.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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