Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer ein Einfahrts- und Linksabbiegeverbot festlegenden Verordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Bundespolizeibehörde vor VerordnungserlassungRechtssatz
Aufhebung des Pkt. 2) der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.05.91 betreffend Erlassung eines Einfahrts- und eines Linksabbiegeverbotes.
Gemäß §94f Abs1 lita Z2 StVO 1960 ist die Anhörung der Bundespolizeibehörde - Gefahr im Verzuge lag offenkundig nicht vor und wurde auch nicht behauptet - im Rahmen der Erlassung der gegenständlichen Verordnung obligatorisch.
Nach dem vorgelegten Verordnungsakt ist der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erwähnte Aktenvermerk jedoch nicht in eindeutiger Weise einem bestimmten verwaltungsbehördlichen Handeln zuordenbar, sodaß der Verfassungsgerichtshof allein auf Grund dieses Aktenvermerkes die Durchführung eines Anhörungsverfahrens hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Linz in Bezug auf die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.05.91 nicht als ordnungsgemäß durchgeführt ansieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V150.1997Dokumentnummer
JFR_09999694_97V00150_01