RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
LAO Wr 1962 §216;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 1

Stammrechtssatz

Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E 31. März 1999, Zlen 99/16/0052, 0053).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160189.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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