RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0145

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L82000 Bauordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, eine Sanierung des eine Ruine darstellenden Mühlengebäudes dahingehend vorzuschreiben, dass diese Ruine in Hinkunft zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar ist, bietet § 29 Abs 1 WRG trotz seines weit gefassten Wortlautes der Wasserrechtsbehörde nicht. § 29 WRG ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994), nicht aber einen Auftrag zur Sanierung zwecks anderweitiger Verwendung, welches über den Bereich des Wasserrechts hinausginge und bereits in die Kompetenz der Baubehörde eingriffe.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070145.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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