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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Möglichkeit, eine Sanierung des eine Ruine darstellenden Mühlengebäudes dahingehend vorzuschreiben, dass diese Ruine in Hinkunft zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar ist, bietet § 29 Abs 1 WRG trotz seines weit gefassten Wortlautes der Wasserrechtsbehörde nicht. § 29 WRG ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994), nicht aber einen Auftrag zur Sanierung zwecks anderweitiger Verwendung, welches über den Bereich des Wasserrechts hinausginge und bereits in die Kompetenz der Baubehörde eingriffe.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070145.X02Im RIS seit
12.11.2001