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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0199 E 6. Oktober 1999 RS 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat mündlich zu verhandeln, wenn sie nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz keinen Glauben schenken will (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0308, 18.2.1999, 98/20/0423). Dies gilt gleichermaßen im umgekehrten Fall, wenn die belangte Behörde entgegen der durch die Erstbehörde erfolgten Würdigung der Angaben des Asylwerbers als unglaubwürdig diese Angaben nunmehr als glaubwürdig der Berufungsentscheidung zugrundelegen will. Die Rechte sowohl des Asylwerbers als auch der Behörde erster Instanz sind in dieser Hinsicht im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gleich. Sie sollen im konkreten Zusammenhang nur verhindern, dass die Parteien im Berufungsverfahren durch eine der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenstehende Beweiswürdigung der Berufungsbehörde überrascht werden, ohne im Berufungsverfahren hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben (Hinweis E 18.2.1999, 98/20/0423).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200034.X01Im RIS seit
13.03.2001