RS Vfgh 2000/3/6 B2066/99

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich.

Mit dem bekämpften Bescheid wird lediglich der Vorstellung gegen die Abweisung der Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer keine Folge gegeben; es wird damit aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise die Vorschreibung einer Abgabe ausgesprochen. Einer Beschwerde kann jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die antragstellende Gesellschaft nachteilige - Wirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh daß die Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Diese Voraussetzung liegt aber im konkreten Fall nicht vor; der angefochtene Bescheid ist keinem Vollzug zugänglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2066.1999

Dokumentnummer

JFR_09999694_99B02066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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